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ArbG Bocholt, 08.08.2002 - 1 Ca 1659/02 |
Zitiervorschläge
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Verfahrensgang
- ArbG Bocholt, 08.08.2002 - 1 Ca 1659/02
- ArbG Bocholt, 08.08.2002 - 1 (4) Ca 1659/02
- ArbG Bocholt, 08.08.2002 - 2 Ca 1659/02
- LAG Hamm, 15.01.2003 - 2 Sa 1393/02
- BAG, 16.03.2004 - 9 AZR 323/03
- BAG - AZR 323/03
Wird zitiert von ... (3)
- LAG Hamm, 15.01.2003 - 2 Sa 1393/02
Anspruch auf Teilzeitarbeit trotz entgegenstehender betrieblicher …
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 08.08.2002 - 1 Ca 1659/02 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die verringerte Arbeitszeit der Klägerin von 20 Wochenstunden auf montags bis freitags jeweils von 8.00 Uhr bis 12.15 Uhr zu verteilen.das Urteil des Arbeitsgerichts Bocholt vom 08.08.2002 - 1 Ca 1659/02 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
- LAG Hamm, 16.12.2004 - 8 Sa 1520/04
Teilzeit / Verteilung der Arbeitszeit / nachträgliche Änderung der durch Urteil …
Nachdem sich die Beklagte hinsichtlich der gewünschten Arbeitszeitverteilung auf entgegenstehende betriebliche Gründe berufen und wegen fehlender entsprechender Beschäftigungsmöglichkeiten eine betriebsbedingte Kündigung zum 30.09.2002 ausgesprochen hatte, hat das Arbeitsgericht Bocholt im Verfahren 1 Ca 1659/02 antragsgemäß die Unwirksamkeit der Kündigung festgestellt und die Beklagte verurteilt, die Verteilung der Arbeitszeit einschließlich der Pausen auf montags bis freitags von 8.00 Uhr morgens bis 12.15 Uhr festzulegen. - LAG Hamm, 04.11.2004 - 8 Sa 1322/04
Annahmeverzug / Leistungsbereitschaft / böswilliges Unterlassen
Wie unstreitig ist, hatte die Beklagte mit Schreiben vom 25.06.2002 gegenüber der Klägerin eine ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.09.2002 ausgesprochen, gegen welche sich die Klägerin im Verfahren Arbeitsgericht Bocholt - 1 Ca 1659/02 - zur Wehr setzte.